Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Leistungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der THORN werbeagentur und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die THORN werbeagentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die THORN werbeagentur ausdrücklich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der THORN werbeagentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder an die THORN werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich dazu, der THORN werbeagentur sämtliche zur Erledigung eines Auftrages notwendigen Vorlagen, Inhalte, Text und Bildmaterialien zur Verfügung zu stellen.
2.3. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der THORN werbeagentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
2.4. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch die THORN werbeagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die THORN werbeagentur eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für DesignLeistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.5. Die THORN werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der THORN werbeagentur.
2.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.7. Die THORN werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über dem Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die THORN werbeagentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die THORN werbeagentur 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für DesignLeistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.8. Der THORN werbeagentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.
2.9. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrags für DesignLeistungen SDSt/AGD (neueste Ausgabe), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die THORN werbeagentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für DesignLeistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Die THORN werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der THORN werbeagentur die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Übersetzungen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der THORN werbeagentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeit, 1/3 nach Ablieferung.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann die THORN werbeagentur Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die THORN werbeagentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Die THORN werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Diese Regelung schließt offene Daten und Rohdaten ein. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat die THORN werbeagentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der THORN werbeagentur geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der THORN werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch die THORN werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die THORN werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die THORN werbeagentur haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der THORN werbeagentur 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Die THORN werbeagentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1. Die THORN werbeagentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch der THORN werbeagentur überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der THORN werbeagentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Verschwiegenheit
Die THORN werbeagentur, deren Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Unterlagen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
11. Haftung
11.1. Die THORN werbeagentur haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt für seine Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die THORN werbeagentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangene Gewinne ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die THORN werbeagentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die THORN werbeagentur kein Auswahlverschulden trifft. Die THORN werbeagentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3. Sofern die THORN werbeagentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche der THORN werbeagentur zustehenden Gewährleistungs, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der THORN werbeagentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
11.4. Der Auftraggeber stellt die THORN werbeagentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die THORN werbeagentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
11.5. Die THORN werbeagentur übernimmt keine Haftung für durch den Kunden geliefertes Text und Bildmaterial.
11.6. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
11.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der THORN werbeagentur.
11.8. Für die wettbewerbs und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet die THORN werbeagentur nicht.
12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten außerhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird er der THORN werbeagentur die bis dahin angefallenen Honorare und/oder Zeitaufwand vergüten und alle angefallenen Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/oder Provisionen erstatten und die THORN werbeagentur von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von Auftragsnehmern der THORN werbeagentur, freistellen. Die THORN werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die THORN werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die THORN werbeagentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
12.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der THORN werbeagentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die THORN werbeagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
13. Schlussbestimmung
13.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz der THORN werbeagentur.
13.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4. Gerichtsstand ist der Sitz der THORN werbeagentur, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die THORN werbeagentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.